Wer kann Leistungen in Anspruch nehmen?

Die Mitgliedschaft in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse beinhaltet automatisch die Mitgliedschaft bei der angegliederten Pflegekasse. Privatversicherte müssen sich direkt an Ihre Versicherung wenden. Anträge zur Einstufung in einen Pflegegrad erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse. Anspruch auf Pflegegeld haben alle diejenigen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen, regelmäßigen Verrichtungen des täglichen Lebens Hilfe in erheblichem Maße benötigen.

Alte Dame
 

Leistungen der Pflegeversicherung

  • Pflegesachleistungen
    Diese Leistung erhält, wer die notwendigen Pflegemaßnahmen durch einen ambulanten Pflegedienst verrichten läßt. Entsprechend Ihrer Bedürfnisse erhalten Sie Hilfe bei der körperlichen Pflege oder bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Pro Monat können folgende Sachleistungen durch einen Pflegedienst erbracht werden:

    • im Pflegegrad 1 – 125,- €
    • im Pflegegrad 2 – 724,- €
    • im Pflegegrad 3 – 1363,- €
    • im Pflegegrad 4 – 1693,- €
    • im Pflegegrad 5 – 2095,- €

  • Pflegegeld
    Diese Leistung erhält, wer die Pflege selber durch Angehörige, Nachbarn oder Bekannte sicherstellt. In diesem Fall erhält der Pflegebedürftige als finanzielle Unterstützung monatlich das Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach seinem jeweiligen Pflegegrad:

    • im Pflegegrad 1 – kein Pflegegeld, nur Sachleistung möglich
    • im Pflegegrad 2 – 316,- €
    • im Pflegegrad 3 – 545,- €
    • im Pflegegrad 4 – 728,- €
    • im Pflegegrad 5 – 901,- €

  • Kombinationsleistungen (§38 SGB XI)
    Die Kombinationsleistung beinhaltet die Sachleistung durch einen Pflegedienst (z.B. einmal wöchentlich Duschen) und ein anteiliges Pflegegeld für die erbrachte Leistung durch eine private Pflegeperson.

  • Betreuungs-und Entlastungsleistungen für alle Menschen mit einem Pflegegrad 1 – 5
    Die Leistung kann nur über eine Einrichtung wie z. B. ambulanten Pflegedienst, Seniorenheim oder Tagespflege in Höhe von monatlich 125,- Euro zusätzlich abgerufen werden.

Welche Zusatzleistungen gibt es?

  • Verhinderungspflege (§39 SGB XI)
    Wenn pflegende Angehörige im Urlaub oder erkrankt sind, haben Sie Anspruch auf vier Wochen Vertretung pro Jahr durch einen anerkannten Pflegedienst oder eine stationäre Einrichtung. Die Aufwendungen dürfen 1612,00 Euro nicht überschreiten und werden in diesem Umfang von der Pflegekasse übernommen. Voraussetzung ist, dass Sie bereits ein halbes Jahr durch einen Angehörigen versorgt wurden und den Pflegegrad zwei bis fünf haben.

  • Pflegehilfsmittel (§40 SGB XI)
    Technische Hilfsmittel wie Krankenbetten, Rollstühle, Gehhilfen, Hebegeräte oder Hausnotrufsysteme werden aufgrund ärztlicher Verordnungen bei häuslicher Pflege ebenfalls von den Pflegekassen zur Verfügung gestellt. Bei Pflegehilfsmitteln, die nicht aus dem Fundus der Pflegekasse leihweise überlassen, sondern von der Pflegekasse vergütet werden, ist vom Pflegebedürftigen eine Eigenbeteiligung zu leisten und zwar 10 %, höchstens aber 25,- Euro. Zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel wie z.B. waschbare Unterlagen, Pflegehandschuhe, Desinfektionsmittel, etc. können monatlich 40,00 Euro geltend gemacht werden.

  • Bauliche Maßnahmen (§ 40 SGB XI)
    Die Pflegekasse gewährt einen einmaligen Zuschuss bis zu 4000,00 Euro, um das Wohnumfeld den Bedürfnissen des Versicherten anzupassen.

  • Tages-/ Nachtpflege, teilstationäre Pflege als Ergänzung zur häuslichen Pflege (§ 41 SGB XI)
    Kann zusätzlich zum vollen Pflegegeld oder Sachleistung in vollem Umfang der Sachleistung entsprechend dem Pflegegrad geltend gemacht werden.

  • Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
    Hierbei handelt es sich um eine vorübergehend stationäre Pflege zur Rehabilitation nach einem Krankenhausaufenthalt. Die Kostenübernahme für bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr beträgt 1774,00 Euro. Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Menschen ab dem Pflegegrad zwei.

  • Pflegeberatung (§45 b SGB XI)
    Pflegende Angehörige werden halbjährlich bei den Pflegegraden 1 – 3 und vierteljährlich ab dem Pflegegrad 4 durch einen anerkannten ambulanten Pflegedienst beraten. Die Kosten dieser verbindlichen Pflegeberatung übernimmt Ihre Pflegekasse.

Bei Fragen zu den zuvor genannten Leistungen beraten wir Sie gerne.